3 3. Zum Übersetzer und dessen Arbeit im Besonderen a. Wie die Polizei in Ziff. 6 ihres Berichts vom 07.11.2006 klarstellte, wurden sämtliche im Rahmen der Aktion „Forebusch“ abgehörten Telefongespräche von derselben Person übersetzt (p. 6895), wobei es sich um einen extern beigezogenen Dritten handelte (mehr zur Frage der Person des Übersetzers: vgl. lit. c unten). (...) b. Die beiden Angeschuldigten machen geltend, es sei unterlassen worden, den Übersetzer vorgängig im Sinne von Art. 307 StGB zu belehren.