c. Der Einwand von Fürsprecher W., es sei den Protokollen in einzelnen Fällen nicht zu entnehmen, in welcher Sprache die Gespräche geführt wurden, trifft zwar zu. Generell kann der Angeschuldigte U. hieraus aber unmöglich etwas zu seinen Gunsten ableiten. Die vom Verteidiger genannten sechs Protokolle, bei denen der Sprachvermerk vergessen wurde, stellen absolute Ausnahmen dar, die – mit Blick auf die insgesamt acht Bundesordner Protokolle, welche alleine die Überwachung von U. betreffen – völlig marginal sind.