a. Beide Angeschuldigten lassen mit Verweis auf BGE 129 I 85 geltend machen, die Protokolle der Telefonkontrollen seien formell mangelhaft zustande gekommen und daher im Rahmen des Beweisverfahrens als nicht verwertbar zu qualifizieren. Im Wesentlichen wird gerügt:  es sei unklar, wie die Protokolle produziert worden seien, da die daran beteiligten Personen unbekannt seien; es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass dem Übersetzer der nötige Sprach-, Kultur- und Sachverstand fehle (Fürsprecher W., p. 6765, 6953; Fürsprecher V., p. 6707, 6961);