Die Verwertbarkeit von aufgezeichneten Telefongesprächen setzt grundsätzlich das korrekte Zustandekommen der betreffenden Protokolle voraus, weshalb nachvollziehbar sein muss, wie das Beweismittel produziert und ob die übersetzende Person über ihre Pflichten und die Straffolgen bei falscher Übersetzung belehrt worden ist. Die Verwertung der aus der Telefonkontrolle gewonnenen Erkenntnisse gegen einen Angeschuldigten, bezüglich welchem im Zeitpunkt der Überwachung die Strafverfolgung unter dem Titel "unbekannte Täterschaft" eröffnet war, bedarf keiner nachträglichen Genehmigung als Zufallsfund. Vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2008 vom 20. Juni 2008 !