{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-12-04", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2005-401_2007-12-04.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2005_401_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778501e424476c60b6661855612eddf5318391f25d622daaca69cdfb56982b6e2ee30f384fd9332d4da50cddcc923bbd534?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778501e424476c60b6661855612eddf5318391f25d622daaca69cdfb56982b6e2ee30f384fd9332d4da50cddcc923bbd534&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2005_401", "Checksum": "f7b22458edead37c599cbe0db8ca3325"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2005 401"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 04.12.2007 SK 2005 401"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 04.12.2007 SK 2005 401"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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O.\namtlich vertreten durch Fürsprecher V.\n\nwegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei\n\nRegeste\n\nDie Verwertbarkeit von aufgezeichneten Telefongesprächen setzt grundsätzlich das korrekte\nZustandekommen der betreffenden Protokolle voraus, weshalb nachvollziehbar sein muss,\nwie das Beweismittel produziert und ob die übersetzende Person über ihre Pflichten und die\nStraffolgen bei falscher Übersetzung belehrt worden ist.\nDie Verwertung der aus der Telefonkontrolle gewonnenen Erkenntnisse gegen einen\nAngeschuldigten, bezüglich welchem im Zeitpunkt der Überwachung die Strafverfolgung\nunter dem Titel \"unbekannte Täterschaft\" eröffnet war, bedarf keiner nachträglichen\nGenehmigung als Zufallsfund.\n\nVgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2008 vom 20. Juni 2008 !\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\n\nIm Zusammenhang mit den oberinstanzlich zu überprüfenden Schuldsprüchen wegen\nqualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG und Geldwäscherei wurde die Frage nach\nder Verwertbarkeit der aufgezeichneten Telefongespräche aufgeworfen. Im Nachfolgenden\nwerden ausschliesslich die Ausführungen zu diesem Themenkreis wiedergegeben.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n(...)\n\nIII. VERWERTBARKEIT DER ERGEBNISSE DER TELEFONKONTROLLE\n\nA. Vorwurf formell mangelhafter Erstellung der Protokolle\n\n1. Einleitung\n\na. Beide Angeschuldigten lassen mit Verweis auf BGE 129 I 85 geltend machen, die\nProtokolle der Telefonkontrollen seien formell mangelhaft zustande gekommen und\ndaher im Rahmen des Beweisverfahrens als nicht verwertbar zu qualifizieren. Im\nWesentlichen wird gerügt:\n\n es sei unklar, wie die Protokolle produziert worden seien, da die daran\nbeteiligten Personen unbekannt seien; es müsse deshalb davon ausgegangen\nwerden, dass dem Übersetzer der nötige Sprach-, Kultur- und Sachverstand\nfehle (Fürsprecher W., p. 6765, 6953; Fürsprecher V., p. 6707, 6961);\n\n aufgrund der Umstände müsse angenommen werden, dass der Übersetzer\nüber seine Pflichten gemäss Art. 307 StGB sowie Art. 63 und 69 StGB i.V.m.\nArt. 131 StrV nicht korrekt belehrt worden sei (Fürsprecher W., p. 6951/53;\nFürsprecher V., p. 6707, 7077).\n\nb. Aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs gemäss\nArt. 29 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich für den Angeschuldigten das grundsätzlich\nuneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu\nnehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte von den\nEntscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen\nverteidigen kann. Dies bedeutet, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht\nunmittelbar an der Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten\nvorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert\nwurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder\nformelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren\nVerwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung für die Wahrnehmung der\n\n2\nVerteidigerrechte gemäss Art. 32 Abs. 2 BV (BGE 129 I 85 E. 4.1; 6P.168/2004 E.\n2.1).\n\nc. Nachdem die Verteidiger die Einwände mangelnder Nachvollziehbarkeit des\nZustandekommens der Protokolle der Telefonkontrolle in ihren schriftlichen\nParteivorträgen je vom 25.09.2006 (p. 6695 ff. resp. 6749 ff.) zum ersten Mal\nvorgebracht hatten, beschloss die Kammer am 29.09.2006 den Vorbringen\nRechnung zu tragen und brach die Parteiverhandlung zu Gunsten der Einholung\neines zusätzlichen Berichts bei der Kantonspolizei ab. Der genannte Bericht wurde\nvon der Polizei am 07.11.2006 (p. 6893 ff.) erstellt und am 04.12.2006 (p. 6921)\nergänzt.\n\n2. Zur Frage der Produktion der Protokolle generell\n\na. Erledigt hat sich die von der Verteidigung anfänglich erhobene Rüge, es fehlten\nHinweise, welche Personen bei der Telefonkontrolle neben dem Übersetzer und\ndem Sachbearbeiter S. dabei gewesen sind: Die Polizei hat am 04.12.2006 (p.\n6921) eine Legende eingereicht, mit der sich eruieren lässt, welche Polizeibeamten\nsich hinter den Kürzeln, die auf den Gesprächsprotokollen vermerkt sind, stecken.\n\nb. Zur Frage der praktischen Vorgehensweise äussert sich die Kantonspolizei in ihrem\nBericht wie folgt (p. 6895, Ziff. 7): „Der Dolmetscher hat die afrikanischen\nGespräche direkt ins Schriftdeutsch übersetzt. Diese wurden sogleich durch einen\nMitarbeiter der Kantonspolizei Bern protokolliert.“ Die in den Gesprächsprotokollen\nin Klammern ersichtlichen Bemerkungen resp. Interpretationen seien durch die\nprotokollierenden Polizisten, gestützt auf die Angaben des Übersetzers\nniedergeschrieben worden. Bei der Sachbearbeitung hätten sich nie Zweifel über\ndie Richtigkeit der Übersetzungen ergeben (p. 6895, Ziff. 9).\n\n"}