6. Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde bis längstens 27. März 2024 zur psychiatrischen Begutachtung in das Psychiatriezentrum Münsingen eingewiesen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. IV. 7. 7.1 Im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 lit. a KESG). 7.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist vor oberer Instanz kein entschädigungswürdiger Parteiaufwand entstanden. Für das oberinstanzliche Verfahren wird daher keine Parteientschädigung zugesprochen.