6 5.6.3 Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer bis am 11. April 2024 zur psychiatrischen Begutachtung in das PZM eingewiesen hat, hat sie die Einweisung nicht auf die absolut notwendige Zeit beschränkt. Vielmehr ist angemessen, die Frist für die Einweisung zur Begutachtung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung anzugleichen. Entsprechend wird Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides teilweise aufgehoben und der Beschwerdeführer wird bis längstens 27. März 2024 zur psychiatrischen Begutachtung in das Psychiatriezentrum Münsingen eingewiesen.