Gleichzeitig hat sie das PZM beauftragt, das Gutachten bis spätestens am 4. April 2024 zu erstellen. Dem angefochtenen Entscheid ist betreffend die Dauer der Einweisung zur Begutachtung keine Begründung zu entnehmen. Insbesondere ist unklar, warum der Beschwerdeführer eine Woche über den Abschluss des Gutachtens hinaus im PZM eingewiesen bleibt. Die Maximalfrist der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung ist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus der ärztlichen Stellungnahme ergibt sich nicht, dass besondere medizinische Abklärungen oder eine längere Beobachtungsdauer nötig wären.