Bei fehlender bzw. mangelhafter Begründung der KESB ist die Frist zur stationären Begutachtung im Beschwerdeverfahren angemessen zu kürzen. 5.6.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung für maximal sechs Wochen, d.h. bis zum 27. März 2024, ins PZM eingewiesen. Mit Entscheid vom 28. Februar 2024 hat die KESB die Unterbringung des Beschwerdeführers zur stationären Begutachtung für eine Maximalfrist von wiederum sechs Wochen, d.h. bis zum 11. April 2024, angeordnet. Gleichzeitig hat sie das PZM beauftragt, das Gutachten bis spätestens am 4. April 2024 zu erstellen.