Die Begutachtung ist in einem solchen Fall in aller Regel während der Dauer der (maximalen) ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung durchzuführen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so müssen die Gründe für eine längere, über den Ablauf der maximalen ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung hinausgehende Begutachtung aus dem Entscheid hervorgehen oder auf einer aktenkundigen fachlichen Einschätzung der sachverständigen Person beruhen. Bei fehlender bzw. mangelhafter Begründung der KESB ist die Frist zur stationären Begutachtung im Beschwerdeverfahren angemessen zu kürzen.