Die Dauer der laufenden fürsorgerischen Unterbringung reicht meist aus, um den Erfolg der bisherigen und den Bedarf künftiger Behandlung abzuschätzen. Ein längerer stationärer Aufenthalt zur Begutachtung ist nur gerechtfertigt, wenn die betroffene Person weiter beobachtet werden muss, z.B. um festzustellen, ob und wie eine gerade erst begonnene medikamentöse Behandlung anschlägt oder wenn die Zeit für weitere medizinische Abklärungen zu kurz ist. Das Beschleunigungsgebot ist besonders zu beachten, weshalb der Gutachter die erforderlichen Arbeiten rasch an die Hand zu nehmen hat.