In der Regel ist rasch absehbar, ob die betroffene Person über die gesetzliche Frist von sechs Wochen hinaus stationär behandelt oder betreut werden muss. Mit der Anordnung der Einweisung zur Begutachtung darf daher nicht zu lange zugewartet werden. Die Dauer der laufenden fürsorgerischen Unterbringung reicht meist aus, um den Erfolg der bisherigen und den Bedarf künftiger Behandlung abzuschätzen.