2021, N. 1 zu Art. 449 ZGB; ROSCH, in: Erwachsenenschutzrecht, Einführung und 5 Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 449 ZGB). Die KESB hat bei der Festsetzung der verhältnismässigen Frist für die stationäre Begutachtung insbesondere auch die Dauer einer allfälligen vorgängigen ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung zu beachten. In der Regel ist rasch absehbar, ob die betroffene Person über die gesetzliche Frist von sechs Wochen hinaus stationär behandelt oder betreut werden muss.