Die KESB hat diese Frist im Entscheid über die Einweisung zur Begutachtung entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls festzulegen. Die Einweisung zur Begutachtung dient einzig der Abklärung der Verhältnisse, und nicht als Ersatz für eine bereits absehbare weitere fürsorgerische Unterbringung. Die betroffene Person ist daher unverzüglich zu entlassen, sobald die für die Begutachtung notwendigen stationären Abklärungen erfolgt sind, mithin spätestens bei Abschluss des Gutachtens (FASSBIND, in: Orell Füssli Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1