5.6 5.6.1 Da die Anordnung einer stationären Begutachtung − ebenso wie eine fürsorgerische Unterbringung − einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit bedeutet, ist mit besonderer Sorgfalt sicherzustellen, dass die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Nach dem Gesagten ist die Einweisung zur stationären Begutachtung auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken. Die KESB hat diese Frist im Entscheid über die Einweisung zur Begutachtung entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls festzulegen.