Aus Sicht des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichtes ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Klinik Zuhause wieder in seine alten Muster fällt, sich sozial zurückzieht und ambulante Termine für eine Begutachtung nicht wahrnehmen würde. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, fehlt es dem Beschwerdeführer ausserdem an einer umfassenden Krankheits- und Behandlungseinsicht. Auch deshalb ist eine ambulante Begutachtung nicht erfolgsversprechend. Die Begutachtung kann unter diesen Umständen nur stationär erfolgen.