Der Beschwerdeführer lebte nach den geschilderten Umständen Zuhause isoliert und ohne Tagesstruktur, wodurch er die Kontrolle über seinen Konsum von Cannabis und Computerspielen verloren hat. Eine zuverlässige Zusammenarbeit war mit ihm nicht möglich. Aus Sicht des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichtes ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Klinik Zuhause wieder in seine alten Muster fällt, sich sozial zurückzieht und ambulante Termine für eine Begutachtung nicht wahrnehmen würde.