Die Voraussetzungen für eine Begutachtung sind demnach gegeben und die Vorinstanz hat zu Recht Einweisung des Beschwerdeführers zur Begutachtung angeordnet. 5.4 Das PZM ist als psychiatrische Klinik eine geeignete Einrichtung i.S.v. Art. 449 Abs. 1 ZGB. Namentlich sind die Klinikärzte auf die Erstellung von Gutachten spezialisiert. 5.5 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit ambulante Unterstützungsmassnahmen nur sehr beschränkt wahrgenommen. So nahm er etwa die medizinischpsychiatrische Unterstützung der Psychiatrischen Dienste Münsingen nur sporadisch an.