Sie stellen noch keine hinreichende Grundlage für die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen durch die KESB dar, zumal aufgrund der geschilderten Lebensumstände die Gefahr einer (schweren) Verwahrlosung naheliegt, die je nach dem eine fürsorgerische Unterbringung in Form eines betreuten Wohnens erfordern kann. Im Rahmen der Begutachtung sind der psychische Zustand des Beschwerdeführers sowie dessen Wohnfähigkeit abzuklären. Die Voraussetzungen für eine Begutachtung sind demnach gegeben und die Vorinstanz hat zu Recht Einweisung des Beschwerdeführers zur Begutachtung angeordnet.