4 lichen fürsorgerischen Unterbringung bzw. dem entsprechenden Beschwerdeverfahren und damit im Rahmen einer Krisenintervention. Sie stellen noch keine hinreichende Grundlage für die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen durch die KESB dar, zumal aufgrund der geschilderten Lebensumstände die Gefahr einer (schweren) Verwahrlosung naheliegt, die je nach dem eine fürsorgerische Unterbringung in Form eines betreuten Wohnens erfordern kann.