Er erkennt selbst, dass er nebst der wirtschaftlichen Sozialhilfe zusätzliche Unterstützung braucht, ist aber nicht in der Lage, sich diese Hilfe selbständig zu organisieren. Die KESB muss die persönliche und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers näher abklären, um nach seiner Stabilisierung im Rahmen der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung passende Massnahmen anordnen zu können. Die aktenkundigen ärztlichen Einschätzungen, Diagnosen und Kurzgutachten entstanden im Zusammenhang mit der ärzt-