Seine Umstände haben sich – wie er selbst ausführt – insbesondere während und nach der Corona-Pandemie verschlechtert. Die bestehenden Unterstützungsmassnahmen des Sozialdienstes sind offensichtlich nicht mehr ausreichend, um das Wohl des Beschwerdeführers sicherzustellen. Er erkennt selbst, dass er nebst der wirtschaftlichen Sozialhilfe zusätzliche Unterstützung braucht, ist aber nicht in der Lage, sich diese Hilfe selbständig zu organisieren.