_ vom 22. Februar 2024, pag. 155 ff.). Der Beschwerdeführer selbst bestreitet die ihm gestellten Diagnosen bzw. den Krankheitswert seines Verhaltens mindestens teilweise und schiebt die Verantwortung für seine Situation auf unzureichende Unterstützung durch den Sozialdienst und die KESB (vgl. pag. 159 ff. und 83 ff.). 5.3 Die Situation des Beschwerdeführers und der desolate Zustand seiner Wohnung vor der Einweisung ins PZM zeigen, dass er auf Unterstützung angewiesen ist. Seine Umstände haben sich – wie er selbst ausführt – insbesondere während und nach der Corona-Pandemie verschlechtert.