Der Beschwerdeführer selbst vernachlässige seine Körperhygiene (KES 24 148, pag. 59 ff.). Die Eltern des Beschwerdeführers meldeten sich am 15. Februar 2024 bei der KESB und berichteten über vom Beschwerdeführer ausgesprochene Drohungen gegenüber dem Sozialdienst sowie Suizidandrohungen. Ausserdem komme der Beschwerdeführer nicht mehr zu ihnen zum Abendessen. Auch gestützt auf die Unterlagen des PZM ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor der ärztlichen Einweisung in das PZM zuhause verwahrloste und sich selbst vernachlässigte.