259 ff.). 5.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer unter einer Computerspielsucht (ICD- 10: F63.8) und einer Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) leidet. Weiter wurde ihm eine Sozialphobie diagnostiziert (ICD-10: F41). Der Beschwerdeführer ist seit ca. 2009 arbeitslos. Er wird vom Sozialdienst unterstützt, wobei diese Zusammenarbeit erschwert ist und es zu Auseinandersetzungen sowie einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drohung kam. In den Jahren 2021 bis 2023 wurden immer wieder Gefährdungsmeldungen betreffend die Selbstvernachlässigung des Beschwerdeführers eingereicht.