Zum einen darf keine ambulante Begutachtung möglich sein. Zum anderen ist die Einweisung auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 5A_162/2020 vom 28. Februar 2020 E. 3.1 m.H.; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 KESG). Drittens hat die Begutachtung in einer geeigneten Einrichtung zu erfolgen.