Für die Anordnung einer Einweisung zur Begutachtung ist erstens vorausgesetzt, dass eine solche unerlässlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, aber wichtige Grundlagen für einen definitiven Einweisungsentscheid fehlen (Urteile des Bundesgerichts 5A_162/2020 vom 28. Februar 2020 E. 2.3; 5A_900/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.1). Zweitens ist vorausgesetzt, dass die Einweisung zur Begutachtung verhältnismässig ist. Dabei stehen die folgenden zwei Aspekte im Vordergrund: Zum einen darf keine ambulante Begutachtung möglich sein.