4. 4.1 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so wird die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung eingewiesen. Zuständig für die Anordnung sind die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 449 Abs. 1 ZGB). 4.2 Für die Anordnung einer Einweisung zur Begutachtung ist erstens vorausgesetzt, dass eine solche unerlässlich ist.