Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung nach Art. 45 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). 3.5 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht tritt auf die Beschwerde ein. III.