3. 3.1 Angefochten ist ein Entscheid einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über eine Einweisung zur Begutachtung (Art. 449 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). 3.2 Gegen einen solchen Entscheid steht die Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht offen (Art. 449 Abs. 2 i.V.m. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 3.3 Die Beschwerde erfolgte frist- (Art. 449 Abs. 2 i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB) und formgerecht (Art. 449 Abs. 2 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 und Art. 450e Abs. 1 ZGB). 3.4 Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung nach Art.