2. 2.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. Februar 2024 Beschwerde (pag. 1 ff.). 2.2 Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen (vgl. pag. 149). 2.3 Das PZM reichte eine ärztliche Stellungnahme (pag. 155 ff.) sowie einen aktualisierten Verlauf (pag. 107 ff.) ein. 2.4 Die Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht fand am 12. März 2024 statt (pag. 159 ff.). 2 II.