(nachfolgend: KESB/Vorinstanz) den Beschwerdeführer (zusätzlich) zur Begutachtung ins PZM ein. Die KESB beauftragte das PZM, das Gutachten bis spätestens am 4. April 2024 zu erstellen und befristete die Einweisung des Beschwerdeführers bis am 11. April 2024 (pag. 17 ff.).