Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 27. März 2024 abläuft (pag. 55 f.). 1.3 Ein vom Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 verfasstes Entlassungsgesuch leitete das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht am 6. März 2024 an das PZM weiter (KES 24 180). 1.4 Mit Entscheid vom 28. Februar 2024 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd (nachfolgend: KESB/Vorinstanz) den Beschwerdeführer (zusätzlich) zur Begutachtung ins PZM ein.