Art. 449 Abs. 1 ZGB; Verhältnismässigkeit der Einweisung zur Begutachtung. Die Einweisung zur stationären Begutachtung ist auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken. Gibt eine laufende ärztliche fürsorgerische Unterbringung Anlass zur Einweisung zur Begutachtung, so sind die beiden Massnahmen zeitlich möglichst zu koordinieren. In aller Regel ist die Begutachtung in einem solchen Fall während der Dauer der (maximalen) ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung durchzuführen (E. 5.6.1). Erwägungen: I.