Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 24 181 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2024 Besetzung Oberrichter Josi (Vorsitz), Fachrichterin Dr. med. Engeroff und Fachrichterin Holenweger Gerichtsschreiberin Spichiger Verfahrensbeteiligte A.______ zurzeit Psychiatriezentrum Münsingen, Hunzigenallee 1, 3110 Münsingen Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd, Tägermattstrasse 1, 3110 Münsingen Vorinstanz Gegenstand Einweisung zur Begutachtung Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Mittelland Süd vom 28. Februar 2024 Regeste: Art. 449 Abs. 1 ZGB; Verhältnismässigkeit der Einweisung zur Begutachtung. Die Einweisung zur stationären Begutachtung ist auf die absolut notwendige Zeit zu be- schränken. Gibt eine laufende ärztliche fürsorgerische Unterbringung Anlass zur Einwei- sung zur Begutachtung, so sind die beiden Massnahmen zeitlich möglichst zu koordinie- ren. In aller Regel ist die Begutachtung in einem solchen Fall während der Dauer der (ma- ximalen) ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung durchzuführen (E. 5.6.1). Erwägungen: I. 1. 1.1 Am 15. Februar 2024 wurde A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) von Dr. med. B.______ mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung im Psychiatriezen- trum Münsingen (nachfolgend: PZM) untergebracht (pag. 51). 1.2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Februar 2024 ab (KES 24 148). Das Gericht stellte fest, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 27. März 2024 abläuft (pag. 55 f.). 1.3 Ein vom Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 verfasstes Entlassungsgesuch leitete das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht am 6. März 2024 an das PZM weiter (KES 24 180). 1.4 Mit Entscheid vom 28. Februar 2024 wies die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) Mittelland Süd (nachfolgend: KESB/Vorinstanz) den Beschwerde- führer (zusätzlich) zur Begutachtung ins PZM ein. Die KESB beauftragte das PZM, das Gutachten bis spätestens am 4. April 2024 zu erstellen und befristete die Ein- weisung des Beschwerdeführers bis am 11. April 2024 (pag. 17 ff.). 2. 2.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. Februar 2024 Beschwerde (pag. 1 ff.). 2.2 Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen (vgl. pag. 149). 2.3 Das PZM reichte eine ärztliche Stellungnahme (pag. 155 ff.) sowie einen aktuali- sierten Verlauf (pag. 107 ff.) ein. 2.4 Die Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht fand am 12. März 2024 statt (pag. 159 ff.). 2 II. 3. 3.1 Angefochten ist ein Entscheid einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über eine Einweisung zur Begutachtung (Art. 449 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210]). 3.2 Gegen einen solchen Entscheid steht die Beschwerde beim Kindes- und Erwach- senenschutzgericht offen (Art. 449 Abs. 2 i.V.m. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 3.3 Die Beschwerde erfolgte frist- (Art. 449 Abs. 2 i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB) und formgerecht (Art. 449 Abs. 2 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 und Art. 450e Abs. 1 ZGB). 3.4 Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung nach Art. 45 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). 3.5 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht tritt auf die Beschwerde ein. III. 4. 4.1 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so wird die betroffene Person zur Begutachtung in eine ge- eignete Einrichtung eingewiesen. Zuständig für die Anordnung sind die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 449 Abs. 1 ZGB). 4.2 Für die Anordnung einer Einweisung zur Begutachtung ist erstens vorausgesetzt, dass eine solche unerlässlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, aber wichtige Grundla- gen für einen definitiven Einweisungsentscheid fehlen (Urteile des Bundesgerichts 5A_162/2020 vom 28. Februar 2020 E. 2.3; 5A_900/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.1). Zweitens ist vorausgesetzt, dass die Einweisung zur Begutachtung ver- hältnismässig ist. Dabei stehen die folgenden zwei Aspekte im Vordergrund: Zum einen darf keine ambulante Begutachtung möglich sein. Zum anderen ist die Ein- weisung auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken (Urteil des Bundesge- richts 5A_162/2020 vom 28. Februar 2020 E. 3.1 m.H.; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 KESG). Drittens hat die Begutachtung in einer geeigneten Einrichtung zu erfol- gen. 5. 5.1 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht verweist vorab auf den Entscheid der Vorinstanz (pag. 17 ff.), die Begründung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbrin- gung der Psychiatrischen Dienste Spital STS AG vom 15. Februar 2024 (pag. 51) sowie den dazugehörigen Überweisungsbericht (pag. 47 ff.), den abweisenden Be- schwerdeentscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts vom 27. Februar 3 2024 betreffend die ärztliche fürsorgerische Unterbringung (pag. 55 ff.), den Be- handlungsplan (pag. 71 ff.), den Aufnahmebefund (pag. 77 ff.) und den Verlaufsbe- richt (pag. 83 ff.) des PZM sowie die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. C.______ vom 22. Februar 2024 (pag. 155 ff.). Bezüglich der Anhörung des Be- schwerdeführers vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht wird auf das Pro- tokoll verwiesen (pag. 259 ff.). 5.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer unter einer Computerspielsucht (ICD- 10: F63.8) und einer Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) leidet. Weiter wurde ihm eine Sozialphobie diagnostiziert (ICD-10: F41). Der Beschwerdeführer ist seit ca. 2009 arbeitslos. Er wird vom Sozialdienst unterstützt, wobei diese Zusammena- rbeit erschwert ist und es zu Auseinandersetzungen sowie einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drohung kam. In den Jahren 2021 bis 2023 wurden immer wieder Gefährdungsmeldungen betreffend die Selbstvernachlässigung des Beschwerdeführers eingereicht. Einer aktuellen Meldung der Kantonspolizei Bern vom 9. Januar 2024 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Wohnung des Beschwerdeführers in einem «äusserst desolaten Zustand» vorgefunden wurde. Die ganze Wohnung sei mit Hunderten von leeren Cola-Flaschen und anderem Un- rat übersäht. Es stinke in der Wohnung und teilweise sei das Mobiliar zerstört. Der Beschwerdeführer selbst vernachlässige seine Körperhygiene (KES 24 148, pag. 59 ff.). Die Eltern des Beschwerdeführers meldeten sich am 15. Februar 2024 bei der KESB und berichteten über vom Beschwerdeführer ausgesprochene Dro- hungen gegenüber dem Sozialdienst sowie Suizidandrohungen. Ausserdem kom- me der Beschwerdeführer nicht mehr zu ihnen zum Abendessen. Auch gestützt auf die Unterlagen des PZM ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor der ärztli- chen Einweisung in das PZM zuhause verwahrloste und sich selbst vernachlässig- te. Der Beschwerdeführer war unterernährt und hatte ein selbstschädigendes Kon- sum- und Essverhalten. Es kam ausserdem zu Wutausbrüchen. Auch während dem aktuellen Klinikaufenthalt zeigte sich Selbstvernachlässigung, ungepflegte Kleidung, Unterernährung, sozialer Rückzug, Ängstlichkeit sowie eine verminderte Einsicht in seine Lebensumstände (vgl. die Stellungnahme von Dr. med. C.______ vom 22. Februar 2024, pag. 155 ff.). Der Beschwerdeführer selbst bestreitet die ihm gestellten Diagnosen bzw. den Krankheitswert seines Verhaltens mindestens teilweise und schiebt die Verantwortung für seine Situation auf unzureichende Un- terstützung durch den Sozialdienst und die KESB (vgl. pag. 159 ff. und 83 ff.). 5.3 Die Situation des Beschwerdeführers und der desolate Zustand seiner Wohnung vor der Einweisung ins PZM zeigen, dass er auf Unterstützung angewiesen ist. Seine Umstände haben sich – wie er selbst ausführt – insbesondere während und nach der Corona-Pandemie verschlechtert. Die bestehenden Unterstützungsmass- nahmen des Sozialdienstes sind offensichtlich nicht mehr ausreichend, um das Wohl des Beschwerdeführers sicherzustellen. Er erkennt selbst, dass er nebst der wirtschaftlichen Sozialhilfe zusätzliche Unterstützung braucht, ist aber nicht in der Lage, sich diese Hilfe selbständig zu organisieren. Die KESB muss die persönliche und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers näher abklären, um nach seiner Stabilisierung im Rahmen der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung pas- sende Massnahmen anordnen zu können. Die aktenkundigen ärztlichen Einschät- zungen, Diagnosen und Kurzgutachten entstanden im Zusammenhang mit der ärzt- 4 lichen fürsorgerischen Unterbringung bzw. dem entsprechenden Beschwerdever- fahren und damit im Rahmen einer Krisenintervention. Sie stellen noch keine hin- reichende Grundlage für die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen durch die KESB dar, zumal aufgrund der geschilderten Lebensumstände die Ge- fahr einer (schweren) Verwahrlosung naheliegt, die je nach dem eine fürsorgeri- sche Unterbringung in Form eines betreuten Wohnens erfordern kann. Im Rahmen der Begutachtung sind der psychische Zustand des Beschwerdeführers sowie des- sen Wohnfähigkeit abzuklären. Die Voraussetzungen für eine Begutachtung sind demnach gegeben und die Vorinstanz hat zu Recht Einweisung des Beschwerde- führers zur Begutachtung angeordnet. 5.4 Das PZM ist als psychiatrische Klinik eine geeignete Einrichtung i.S.v. Art. 449 Abs. 1 ZGB. Namentlich sind die Klinikärzte auf die Erstellung von Gutachten spe- zialisiert. 5.5 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit ambulante Unterstützungsmass- nahmen nur sehr beschränkt wahrgenommen. So nahm er etwa die medizinisch- psychiatrische Unterstützung der Psychiatrischen Dienste Münsingen nur spora- disch an. Er öffnete häufig die Türe nicht oder erschien nicht zum Termin (vgl. die Gefährdungsmeldung von D.______ und Dr. med. E.______ vom 14. Dezember 2023; KES 24 148, pag. 21 ff.). Auch konnte er die Auflagen des Sozialdienstes, entweder eine Therapie oder ein Beschäftigungsprogramm zu besuchen, nicht er- füllen. Der Beschwerdeführer lebte nach den geschilderten Umständen Zuhause isoliert und ohne Tagesstruktur, wodurch er die Kontrolle über seinen Konsum von Cannabis und Computerspielen verloren hat. Eine zuverlässige Zusammenarbeit war mit ihm nicht möglich. Aus Sicht des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichtes ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Klinik Zu- hause wieder in seine alten Muster fällt, sich sozial zurückzieht und ambulante Termine für eine Begutachtung nicht wahrnehmen würde. Wie die Vorinstanz rich- tig feststellte, fehlt es dem Beschwerdeführer ausserdem an einer umfassenden Krankheits- und Behandlungseinsicht. Auch deshalb ist eine ambulante Begutach- tung nicht erfolgsversprechend. Die Begutachtung kann unter diesen Umständen nur stationär erfolgen. 5.6 5.6.1 Da die Anordnung einer stationären Begutachtung − ebenso wie eine fürsorgeri- sche Unterbringung − einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit bedeutet, ist mit besonderer Sorgfalt sicherzustellen, dass die Verhältnis- mässigkeit gewahrt wird. Nach dem Gesagten ist die Einweisung zur stationären Begutachtung auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken. Die KESB hat diese Frist im Entscheid über die Einweisung zur Begutachtung entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls festzulegen. Die Einweisung zur Begutach- tung dient einzig der Abklärung der Verhältnisse, und nicht als Ersatz für eine be- reits absehbare weitere fürsorgerische Unterbringung. Die betroffene Person ist daher unverzüglich zu entlassen, sobald die für die Begutachtung notwendigen sta- tionären Abklärungen erfolgt sind, mithin spätestens bei Abschluss des Gutachtens (FASSBIND, in: Orell Füssli Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 449 ZGB; ROSCH, in: Erwachsenenschutzrecht, Einführung und 5 Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 449 ZGB). Die KESB hat bei der Festsetzung der verhältnismässigen Frist für die stationäre Begutachtung insbesondere auch die Dauer einer allfälligen vorgängigen ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung zu beachten. In der Regel ist rasch absehbar, ob die betroffene Person über die gesetzliche Frist von sechs Wochen hinaus stationär behandelt oder betreut werden muss. Mit der Anordnung der Einweisung zur Be- gutachtung darf daher nicht zu lange zugewartet werden. Die Dauer der laufenden fürsorgerischen Unterbringung reicht meist aus, um den Erfolg der bisherigen und den Bedarf künftiger Behandlung abzuschätzen. Ein längerer stationärer Aufenthalt zur Begutachtung ist nur gerechtfertigt, wenn die betroffene Person weiter beob- achtet werden muss, z.B. um festzustellen, ob und wie eine gerade erst begonnene medikamentöse Behandlung anschlägt oder wenn die Zeit für weitere medizinische Abklärungen zu kurz ist. Das Beschleunigungsgebot ist besonders zu beachten, weshalb der Gutachter die erforderlichen Arbeiten rasch an die Hand zu nehmen hat. Gibt eine laufende fürsorgerische Unterbringung Anlass zur Einweisung zur Begutachtung, sind diese beiden Massnahmen demnach zeitlich möglichst zu ko- ordinieren. Die Begutachtung ist in einem solchen Fall in aller Regel während der Dauer der (maximalen) ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung durchzuführen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so müssen die Gründe für eine längere, über den Ablauf der maximalen ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung hinausgehen- de Begutachtung aus dem Entscheid hervorgehen oder auf einer aktenkundigen fachlichen Einschätzung der sachverständigen Person beruhen. Bei fehlender bzw. mangelhafter Begründung der KESB ist die Frist zur stationären Begutachtung im Beschwerdeverfahren angemessen zu kürzen. 5.6.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung für maximal sechs Wochen, d.h. bis zum 27. März 2024, ins PZM eingewiesen. Mit Entscheid vom 28. Februar 2024 hat die KESB die Unterbringung des Beschwerdeführers zur stationären Begutachtung für eine Ma- ximalfrist von wiederum sechs Wochen, d.h. bis zum 11. April 2024, angeordnet. Gleichzeitig hat sie das PZM beauftragt, das Gutachten bis spätestens am 4. April 2024 zu erstellen. Dem angefochtenen Entscheid ist betreffend die Dauer der Ein- weisung zur Begutachtung keine Begründung zu entnehmen. Insbesondere ist un- klar, warum der Beschwerdeführer eine Woche über den Abschluss des Gutach- tens hinaus im PZM eingewiesen bleibt. Die Maximalfrist der ärztlichen fürsorgeri- schen Unterbringung ist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus der ärztlichen Stel- lungnahme ergibt sich nicht, dass besondere medizinische Abklärungen oder eine längere Beobachtungsdauer nötig wären. Der Beschwerdeführer ist seit knapp ei- nem Monat in der Klinik und es verbleiben weitere zwei Wochen für die Begutach- tung. Die notwendigen Abklärungen zur Erstellung dieses Gutachtens können bis am 27. März 2024 gemacht werden. Wie sich aus der ärztlichen Stellungnahme er- gibt, ist aktuell auch nicht mit einer stationären Behandlung in der Klinik zu rech- nen. Ausserdem ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest so lange in seine Wohnung zurückkehren kann, bis die KESB auf Grundlage des spätestens am 4. April 2024 vorliegenden Gutachtens des PZM über weitere Er- wachsenenschutzmassnahmen entscheidet. 6 5.6.3 Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer bis am 11. April 2024 zur psychiatri- schen Begutachtung in das PZM eingewiesen hat, hat sie die Einweisung nicht auf die absolut notwendige Zeit beschränkt. Vielmehr ist angemessen, die Frist für die Einweisung zur Begutachtung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung anzu- gleichen. Entsprechend wird Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides teilweise auf- gehoben und der Beschwerdeführer wird bis längstens 27. März 2024 zur psychia- trischen Begutachtung in das Psychiatriezentrum Münsingen eingewiesen. 6. Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde bis längstens 27. März 2024 zur psychiatrischen Begutachtung in das Psychiatriezentrum Münsingen eingewiesen. Soweit weitergehend, wird die Be- schwerde abgewiesen. IV. 7. 7.1 Im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung werden keine Verfah- renskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 lit. a KESG). 7.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist vor oberer Instanz kein entschä- digungswürdiger Parteiaufwand entstanden. Für das oberinstanzliche Verfahren wird daher keine Parteientschädigung zugesprochen. 7 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd vom 28. Februar 2024 wird teilweise aufgehoben. A.______ wird bis längstens 27. März 2024 zur psychiatrischen Begutachtung in das Psychiatriezentrum Münsingen eingewiesen. Soweit weiterge- hend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz (vorab per Fax) Mitzuteilen: - dem Psychiatriezentrum Münsingen, Hunzigenallee 1, 3110 Münsingen - dem Kantonalen Jugendamt Bern, 12. März 2024 Im Namen des Kindes- und (Ausfertigung: 18. März 2024) Erwachsenenschutzgerichts Der Vorsitzende: Oberrichter Josi Die Gerichtsschreiberin: Spichiger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Beschwerde in Zivilsachen gegen eine fürsorgerische Unterbringung hat die aufschiebende Wirkung nur, soweit der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der urteilenden Abteilung des Bundesgerichts dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei verfügt. Hinweis Der Entscheid ist rechtskräftig. 8