1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. A.________ ist aus der Klinik zu entlassen. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Kanton Bern (DIJ, KESB Oberland Ost) hat A.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'218.60 (Honorar CHF 2'000.00, Auslagen CHF 60.00 und MWST CHF 158.60) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________ - der Vorinstanz