Insgesamt rechtfertigt sich vorliegend eine Entschädigung von CHF 2'000.00. Die geltend gemachten Auslagen von 3 % geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich entschädigt. Der Kanton Bern (DIJ, KESB Oberland Ost) hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren dementsprechend eine Parteientschädigung von CHF 2'218.60 (Honorar CHF 2'000.00, Auslagen CHF 60.00 und Mehrwertsteuer CHF 158.60) auszurichten. 14 Das Gericht entscheidet: