9. 9.1 Im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 3 lit. a und 70 Abs. 3 lit. a KESG). 9.2 Der Kanton Bern (DIJ, KESB Oberland Ost) hat der obsiegenden Beschwerdeführerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 70 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand, wobei sich die Bemessung des Parteikostenersatzes nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung richtet (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;