13 bei der Beschwerdeführerin jedoch zuletzt mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 installiert (vgl. pag. 75). Es erscheint daher nicht als ausgeschlossen, dass das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin durch eine ambulante Begleitung und Betreuung gewahrt wäre, weshalb eine Einweisung zur Begutachtung im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht verhältnismässig ist. Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen einer Einweisung zur Begutachtung vorliegend nicht erfüllt und die Beschwerdeführerin ist aus der Klinik zu entlassen.