Anlässlich der Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hat die Beschwerdeführerin demgegenüber klar verneint, suizidal zu sein und ihr Verhalten bereut. Im Weiteren hat sie dem Aufbau eines ambulanten Helfernetzes grundsätzlich zugestimmt und bestätigt, bei einer ambulanten Begutachtung – falls nötig – mitzuwirken. Ambulante Massnahmen wurden