28 Abs. 2 KESG). Vorliegend ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin schon lange unter Alkoholabhängigkeit leidet und in alkoholisiertem Zustand im Jahr 2023 wiederholt die Ambulanz gerufen und suizidale Äusserungen gemacht hat, was zur Begutachtung und anschliessend zum angefochtenen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geführt hat. Anlässlich der Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht hat die Beschwerdeführerin demgegenüber klar verneint, suizidal zu sein und ihr Verhalten bereut.