O., Rz. 481). 7.2 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so wird die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung eingewiesen (Art. 449 Abs. 1 ZGB). Die Einweisung zur Begutachtung ist zeitlich zu befristen (Art. 28 Abs. 2 KESG).