Von seiner Abänderungsbefugnis macht das Gericht daher nur zurückhaltend Gebrauch. Ein solcher Entscheid setzt in jedem Fall voraus, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt und die Sache spruchreif ist. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise erfüllt, wenn das Kindesund Erwachsenenschutzgericht eine fürsorgerische Unterbringung mangels (rechtsgenüglichen) Gutachtens aufhebt und die betroffene Person stattdessen gemäss Art. 449 Abs. 1 ZGB zur Begutachtung in die Einrichtung einweist (Urteil des OGer/BE KES 19 855 vom 27. November 2019 E. 20, HURNI/JOSI/SIEBER, a.a.O., Rz. 481).