O., Rz. 49). Dieses Vorgehen ist jedoch für die Beschwerdeführerin mit Nachteilen verbunden, stünde ihr gegen eine solche Anordnung nur noch die Beschwerde an das Bundesgericht offen. Dieses könnte jedoch nicht mit freier Kognition entscheiden, sondern wäre an die vom Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Der Beschwerdeführerin ginge damit nicht nur eine Instanz verloren, sondern es fände auch keine volle Überprüfung des Sachverhalts durch eine zweite Instanz statt. Von seiner Abänderungsbefugnis macht das Gericht daher nur zurückhaltend Gebrauch.