7. 7.1 Hebt das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht den angefochtenen Entscheid auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise zu neuer Beurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurück. Das Gericht ist nicht an die Begehren der Verfahrensbeteiligten gebunden (Art. 69 Abs. 2 KESG). Entsprechend kann es den angefochtenen Entscheid auch zuungunsten der Beschwerdeführerin abändern (kein Verbot der reformatio in peius; MARANTA, a.a.O., N. 46 zu Art. 446 ZGB; HURNI/JOSI/SIEBER, a.a.O., Rz. 49).