Da das fachpsychiatrische Gutachten der B.________ (Klinik) vom 25. Mai 2023 den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, kann der Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung nicht auf seiner Grundlage getroffen werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Juni 2023 aufzuheben.