12 selbst noch aus den Akten sind sachliche Gründe für den Verzicht auf eine persönliche Exploration ersichtlich. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf einer unvollständigen Beurteilungsgrundlage beruht. 6.2.6 Da das fachpsychiatrische Gutachten der B.________ (Klinik) vom 25. Mai 2023 den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, kann der Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung nicht auf seiner Grundlage getroffen werden.