Wenn sich aber wie hier das Behandlungsverhältnis immerhin über mehrere Monate hinzieht und auch persönliche Gespräche beinhaltet, ist der Arzt nicht mehr als genügend unabhängig anzusehen, um als Sachverständiger eingesetzt zu werden. Demnach sind vorliegend die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht erfüllt. 6.2.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D.________ auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin gänzlich verzichtet hat; jedenfalls ist ein solches weder im Gutachten noch in den Akten vermerkt. Er hat sich somit keinen aktuellen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin verschafft.