In dieser Hinsicht ist darauf abzustellen, ob zwischen Arzt und Patientin eine persönliche Behandlungsbeziehung aufgebaut worden ist (vgl. dazu das Urteil des BGer 6P.91/2002 vom 20. September 2002 E. 2.2.3). Daran mag es zum Beispiel bei einem Dienstarzt fehlen, der die vom zuständigen Assistenzarzt vorgeschlagene Therapie bloss telefonisch absegnet, ohne die Patientin selbst gesehen zu haben. Wenn sich aber wie hier das Behandlungsverhältnis immerhin über mehrere Monate hinzieht und auch persönliche Gespräche beinhaltet, ist der Arzt nicht mehr als genügend unabhängig anzusehen, um als Sachverständiger eingesetzt zu werden.