Es kann für die Frage der Unabhängigkeit nicht darauf ankommen, wie lange die Behandlung bereits zurückliegt und wie lange sie gedauert hat, wie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Stellungnahme meint. Massgebend ist allein, ob bei objektiver Betrachtung der Anschein von Befangenheit entsteht. In dieser Hinsicht ist darauf abzustellen, ob zwischen Arzt und Patientin eine persönliche Behandlungsbeziehung aufgebaut worden ist (vgl. dazu das Urteil des BGer 6P.91/2002 vom 20. September 2002 E. 2.2.3).